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Öffentliche Laufveranstaltungen sind in Österreich ab sofort wieder erlaubt.

Nach § 10 (2) sind ab heute und bis 30. Juni 2020 Sportveranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern wieder erlaubt. Ab 1. Juli sind sogar größere Laufveranstaltungen genehmigt.

Die Verordnung gilt für ganz Österreich und betrifft u.a. alle Sportveranstaltungen im Freien.

Folgende Lockerungen wurden in dieser neuen Verordnung festgelegt:

  • Ab 29. Mai: Veranstaltungen bis zu 100 Teilnehmern erlaubt
  • Ab 1. Juli: Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmern erlaubt
  • Ab 1. August: Veranstaltungen bis zu 750 Teilnehmern erlaubt
  • Ab 1. August: Veranstaltungen bis zu 1.250 Teilnehmern erlaubt, mit einer Bewilligung der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde. Entscheidungsfrist: Vier Wochen ab Vorlage der Unterlagen.

Anmerkung: Die Zahlen beziehen sich auf die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Veranstaltung. Das heißt, die Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung benötigt werden, werden nicht mitgezählt. Somit sind ab 1. August Veranstaltungen mit bis zu 750 bzw. 1.250 Läufern und Läuferinnen möglich.

Einschränkungen und Richtlinien

Bei Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern (ab 1. Juli möglich) muss ein COVID-19-Beauftragter involviert sein und ein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet werden. Dieses dient zur Schulung der vor Ort anwesenden Mitarbeiter bzw. Helfer.

Der Gesetzestext zu § 10

(2) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher gilt § 6

(4) Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs. 2 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:

1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,

2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.

(5) Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

 

1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,

2. spezifische Hygienevorgaben,

3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Tänzer gelten § 8 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.

1. Anti Corona Run

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Kommentare

1
Phong Thanh Luu
Donnerstag, 28. Mai 2020 17:11
Ist alles selbstläufer
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